AGB

Anwendungsbereich

Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil, des zwischen den Parteien vereinbarten Werkvertrages oder Auftrages. Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Weitere oder anderslautende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Es gelten die SIA Normen SIA118/380 und SIA118 soweit deren Bestimmungen nicht in Widerspruch mit den vorliegenden AGB stehen.

Offerte

Offerten der Serwil GmbH sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, zwei wochen gültig. Offensichtliche Fehler in der Preisberechnung von Offerten können nachträglich verrechnet werden. Alle Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen und Muster usw. bleiben geistiges Eigentum der Serwil GmbH und dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt, kopiert, noch Dritten mitgeteilt oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Wird die Offerte nicht berücksichtigt, sind sämtliche von der Serwil GmbH erstellten Offertunterlagen auf Verlangen zurückzugeben.

Vertragsabschluss / Preise

Der Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde die Annahme schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Auf bestimmte Vertrags-Positionen gewährte Rabatte sind das Ergebnis einer individuellen Kalkulation. Als solche sind die konkreten Rabatte an die im Vertrag vereinbarten Mengen und Apparate bzw. Materialien gebunden. Die Serwil GmbH bleibt frei in der Wahl ihrer Subunternehmer und Lieferanten. Material, Apparate und Fabrikate werden im Rahmen gleicher Qualität, Funktion und Leistung geliefert. Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis ausgehandelt und unmissverständlich als solcher bezeichnet, sind keine weiteren Abzüge mehr möglich. Mehrpreise werden auf derselben Kalkulationsbasis wie die Hauptofferte erstellt. Minderpreise werden immer netto / netto in Abzug gebracht. Regiearbeiten werden nach den aktuell gültigen Tarifen der Suissetec abgerechnet. Allfällige Rabatte und Skonto gelten nicht auf Regiearbeiten. Ab dem Stichtag der Teuerungsvergütung erfolgt die Verrechnung nach KBOB. Stahl- und Kunststoffpreise werden individuell nach Herstellerindex verrechnet. Die Serwil GmbH hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen. Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen und Abschlagszahlungen innert 20 Tagen netto/brutto zu bezahlen. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Serwil GmbH. Bei Zahlungsverzug / Mahnung kann die Serwil GmbH eine Umtriebs Entschädigung von Fr. 50.00 in Rechnung stellen. Inkasso- und Betreibungsgebühren werden zusätzliche belastet. Der Vertragspartner anerkennt Suissetec als Stelle für die Gewährung von Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 181 der SIA Norm 118 und verzichtet darauf, einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111 des OR zu fordern. Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe, der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Übergabe des Garantiescheines gemäss Art. 152 der SIA Norm 118 sind alle Rückbehaltsmöglichkeiten gemäss Art. 82 des OR ausgeschlossen. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn diese Abweichungen schriftlich festgehalten werden. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner die AGB der Serwil GmbH als verbindlich.

Ausführung

Die Serwil GmbH legt den Zeitpunkt der Ausführung mit dem Kunden gemeinsam fest. Der Kunde übergibt sämtliche erforderlichen Grundlagen zur Planung und Arbeitsvorbereitung rechtzeitig an die Serwil GmbH. Ausführungspläne und Apparate sind der Serwil GmbH vor Inangriffnahme der Arbeiten mittels «GZA» freizugeben. Produkte und Materialien werden auf Grund dessen beschafft und können nicht zurückgenommen werden. Die Ausführungsplanung versteht sich als einmalige Leistung. Aufwendungen durch Änderungen der Grundlagen wie Architektenpläne, Produktewahl etc. werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Bei Aufteilung in Etappen behält sich die Serwil GmbH vor, Zuschläge in Rechnung zu stellen. Für den Montagebeginn werden kostenlos zur Verfügung gestellt resp. vorausgesetzt:
  • Stockwerkweise respektive in jeder Nasszelle einen Meterriss.
  • Stockwerkweise Stromprovisorien, die den gegebenen Anforderungen entsprechen (Stromabsicherung).
  • Abschliessbaren Raum (kostenlos, mit Strom und Licht).
  • Sämtliche Decken und Aussparungen vorgängig ausgeschalt.
  • Werkplatz
  • Freier Zufahrtsweg zur Baustelle für Material- und Werkzeugablad.
  • Einlegetermine sind mind. 1 Woche im Voraus bekannt zu geben.
  • Definitive Küchenpläne und/oder die definitiven Detailpläne Badezimmer.
  • Kernbohrungen gemäss Aussparungsplan oder unseren Angaben.

Garantie / Abnahmen

Die Serwil GmbH kann Zwischenabnahmen und Schlussabnahmen verlangen. Es wird ein Protokoll erstellt und gegenseitig unterzeichnet. Bei Fernbleiben der Abnahmen trotz Aufgebot gilt das Werk als abgenommen. Die Garantiefrist beginnt mit der Abnahme des Werkes resp. mit der Übergabe der Schlussrechnung. Die Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf Fabrikationsfehler / Montagefehler oder Defekte, die bei normalem Betrieb, unter Ausschluss normaler Abnützung, während der Garantiezeit auftreten. Schadenersatz und Regressansprüche sind von der Garantie ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Zürich. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

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